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Ausgabe 1/2021

SuchtforschungSubstitutionsbehandlung – Welche Änderungen der BtMVV sind für ÄrztInnen von praktischer Bedeutung?

05.02.2021
Ausgabe 1/2021
4 min. Lesedauer

Die im Oktober 2017 im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (3. BtMVVÄndV, vgl. subletter 6/2017 unter subletter.de) beschlossenen Veränderungen zielten darauf ab, die wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten Jahre in den Substitutionsalltag zu überführen, eine erhöhte Rechtssicherheit zu erlangen und die Behandlungspraxis zu erleichtern. Die Neuregelung der substitutionsgestützten Behandlung von opioidabhängigen Menschen wird entsprechend dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz der Länder vom Juni 2018 vom Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung der Universität Hamburg (ZIS) mit Förderung durch das Bundesministerium für Gesundheit seit Anfang 2019 evaluiert.

DigitalisierungCheckpoint-S – Digitale Substitutionsbegleitung mit Smartphone

05.02.2021
Ausgabe 1/2021
4 min. Lesedauer

Während die Digitalisierung längst in den meisten sozialen Bereichen angekommen ist, gilt dies bislang nur eingeschränkt für medizinische Behandlungen. Nicht zuletzt die Coronapandemie hat die Bedeutung als auch die Dringlichkeit digitaler Lösungen für ein selbstständiges Weiterführen einer Therapie im Alltag durch die Patienten verdeutlicht. Besonders geeignet erscheinen hierfür Smartphone-Apps, sofern sie auf die Bedürfnisse der jeweiligen Patientengruppe zugeschnitten sind. Das Forschungsprojekt „Checkpoint-S“ (checkpoint-s.de) an der Hochschule Merseburg hat eine digitale Substitutionsbegleitung entwickelt, die im Folgenden vorgestellt wird.

CoronapandemieNiedrigschwellige Substitutionsambulanz überzeugt

05.02.2021
Ausgabe 1/2021
3 min. Lesedauer

Wie flexibel Substitution in Krisenzeiten gehandhabt werden kann, zeigt ein Beispiel aus Hamburg. Dort öffnete am 06.04.2020 in der Kontakt- und Beratungsstelle Drob Inn des Jugendhilfe e. V. (Shortlink ogy.de/xd1g) eine niedrigschwellige Substitutionsambulanz. Der Anspruch dieses Krisenangebots ist, unversorgte Opioidabhängige vor einer Infizierung durch SARS-CoV-2 zu schützen und die möglicherweise von ihnen ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit zu minimieren. Das Angebot wurde besonders niedrigschwellig konzipiert: Es wendet sich an Opioidkonsumierende mit und ohne Krankenversicherungsschutz. Ziel war nicht, die Patienten perfekt auf die Substitution einzustellen, sondern den größten Konsumdruck zu lindern.