BTM-vorräteBundesopiumstelle passt Sicherungsrichtlinien an
17.10.2023
Ausgabe 6/2023
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Nach § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Zum 01.08.2023 hat die Bundesopiumstelle die bestehenden „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen“ unter Nummer 2 „Krankenhaus-Teileinheiten (Stationen o. Ä.), Arztpraxen, Alten- und Pflegeheime“ angepasst und um eine Anlage erweitert (online unter Shortlink https://voge.ly/vglj0bz). Grund sind digitale Arzneimittelschränke, die auch in Deutschland vermehrt eingesetzt werden. Sie bieten der Bundesopiumstelle zufolge zahlreiche Möglichkeiten, um die sichere Anwendung von Arzneimitteln zu verbessern, Verluste und Entwendungen zu reduzieren und die Arzneimittelanwendung patientenbezogen zu dokumentieren. Allerdings sei die mechanische Sicherung dieser elektronischen Medikamentenaufbewahrungssysteme für die Lagerung von Betäubungsmitteln unzureichend. Die Schranksysteme seien sehr weit davon entfernt, die Anforderungen an zertifizierte Wertschutzschränke zu erfüllen. Um dennoch die Vorteile der Schranksysteme bei der Lagerung von Betäubungsmitteln nutzen zu können, wurde die Sicherungsrichtlinie 4114 – K (01.07) angepasst und erweitert. Die Anforderungen an Substitutionspraxen, die digitale Arzneimittelschränke einsetzen möchten, sind übrigens sehr hoch. Praxen, die darin investieren möchten, sei zuvor die Lektüre der Anlage zu den Richtlinien 4114 – K (8.23) empfohlen.